Jahresabschluss nach Handelsrecht

Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaften) und gewisse Personenhandelsgesellschaften (GmbH & Co. KG) sind gesetzlich dazu verpflichtet Bücher zu führen und zum Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmes sind bestimmte Erleichterungen bei der Erstellung und im Umfang des Jahresabschlusses vorgesehen. Der Jahresabschluss ist beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen, der diesen anschließend veröffentlicht. Für die Offenlegung des Jahresabschlusses sieht das Handelsrecht weitere Erleichterungsvorschriften vor.

Der handelsrechtliche Jahresabschluss hat drei wesentliche Funktionen:

  • Er ist die Grundlage für die Bemessung der Ausschüttung an die Anteilseigener.
  • Er dient mit der Offenlegung beim Bundesanzeiger als Gläubigerschutz. 
  • Er dient Kreditinstituten als Grundlage für Finanzierungsanfragen.

Je nach Anforderung können bilanzpolitische Wahlrechte ausgeübt werden.

Unsere Leistungen für Sie:

  • Erstellung des Jahresabschlusses ohne Beurteilungen, mit Plausibilitätsbeurteilungen oder mit umfassenden Beurteilungen
  • Erstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und ggf. Lagebericht)
  • Erläuterungen oder ergänzende Anlagen zum Jahresabschluss
  • Gebundenes Exemplar des Jahresabschlusses mit Erstellungsbericht und Bescheinigung
  • Erstellung des Jahresabschlusses für die Offenlegung
  • Mithilfe oder beratende Tätigkeit bei der Erstellung des Jahresabschlusses